Als Mehrwertsteuer wird in Deutschland die Umsatzsteuer bezeichnet, welche systematisch den Verkehrssteuern zugerechnet wird. Wirtschaftlich lässt sich die Umsatzsteuer den Verbrauchssteuern zuordnen, da sie den gesamten privaten und öffentlichen Verbrauch belastet. Die Mehrwertsteuer ist als Verbraucherabgabe darauf ausgelegt, dass sie von Konsumenten der Wirtschaft getragen wird. Da sie eine indirekte Steuer darstellt, wird sie nicht vom Verbraucher erhoben. Jeder Unternehmer, welcher Güter und Leistungen an den Verbraucher liefert, ist zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet. Jedoch gibt es auch sogenannte Kleinunternehmerregelungen, durch welche der Unternehmen nicht zur Abgabe verpflichtet wird. Auf Rechnungen darf dann keine Umsatzsteuer berechnet werden und der Hinweis zum Kleinunternehmer muss aufgeführt werden. An jeden einzelnen Umsatz einer Ware oder einer Dienstleistung knüpft der Gesetzgeber, innerhalb der Leistungskette, den Steuertatbestand. In dem Paragrafen 1 des Umsatzsteuergesetzes sind alle genannten Steuergegenstände Umsätze. Diese können zu Beispiel Lieferungen, Leistungen im Inland gegen Entgelt sowie die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer sein. Unabhängig davon, wie viele Wirtschaftsstufen eine Ware oder Dienstleistung durchlaufen hat, ist die Umsatzsteuer dabei so ausgestaltet, dass sie erst die letzte Stufe des Verbrauchs belastet. So wird es grundsätzlich auch angewandt. Zu Nachholeffekten können Steuerkumulierungen, welche sich aufgrund von Systembrüchen ergeben, führen. Nicht nur der deutsche Markt, sondern auch der europäische Markt wurde durch die unterschiedlichsten Umsatzsteuersysteme beeinträchtigt. Im Jahre 1967 hatte der Rat der Europäischen Gemeinschaften bereits erste Richtlinien zur Harmonisierung der Umsatzbesteuerung verabschiedet. Alle Mitglieder der EG wurden dazu verpflichtet, eine Umsatzsteuer mit einem Vorsteuerabzug einzuführen. Vorsteuer sind die Beträge, die ein Unternehmer gesondert einem anderen Unternehmer in Rechnung stellt. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen ist es dem zahlenden Unternehmen dann möglich, die bereits gezahlte Vorsteuer von der zuzahlenden Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür werden regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Unternehmer oder den Steuerberater getätigt.